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Ambulante Krankenpflege

Grundpflege nach SGB XI

Die Grundpflege ist die Hilfe und Unterstützung bei der Bewältigung des Alltags eines pflegebedürftigen Menschen. Seit 2017 wird diese Leistung auch als „Körperbezogene Pflegemaßnahmen“ bezeichnet. Grundsätzlich gliedert sich die Grundpflege in die folgenden drei pflegerischen Bereiche: Körperpflege, Ernährung und Mobilität.

Unsere Leistung im Rahmen der Grundpflege besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder der vollständigen Übernahme von gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen/Tätigkeiten oder in der Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme der Verrichtung/Tätigkeit.

Hilfe bei der Körperpflege:

  • Waschen, Duschen, Baden
  • Hilfe beim An- und Auskleiden
  • Unterstützung beim Toilettengang

Hilfe bei der Nahrungsaufnahme

  • Kochen
  • Mundgerechte Zubereitung
  • Hilfe bei der Nahrungsaufnahme

Hilfe bei der Mobilisierung

  • Unterstützung beim Gehen
  • Transfer z. B. in den Rollstuhl
  • Aktivierende Pflege mit Bewegungsübungen

Medizinische Versorgung nach SGB V

Die Behandlungspflege nach Sozialgesetzbuch Fünf umfasst ausschließlich medizinische Leistungen, die von examinierten Pflegekräften bei einem pflegebedürftigen Patienten zu Hause oder in einer stationären Einrichtung durchgeführt werden auf der Basis einer ärztlichen Verordnung.

Die Kosten für die Behandlungspflege übernimmt die Krankenkasse des versicherten Patienten. Als Koatenträger muss sie die medizinisch notwendigen Maßnahmen genehmigen. Dazu prüft ein Mitarbeiter der Krankenkasse, ob diese Maßnahmen dazu dienen, die Krankheit zu heilen, eine Verschlimmerung zu vermeiden oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Verordnung einer Behandlungspflege ist zeitlich begrenzt:

  • Die Erstverordnung gilt über einen Zeitraum von 14 Tagen, die Geltungsdauer der Folgeverordnung hängt vom Gesundheitszustand des Patienten ab und muss vom Arzt entsprechend begründet werden.
  • Bei einer Krankenhausverhinderungspflege ist eine Geltungsdauer von bis zu vier Wochen möglich. Rechnet der Arzt mit einer Pflegedauer, die diesen Zeitraum überschreitet, dann wird der Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) eingeschaltet. Eventuell erhält der Patient dann einen Pflegegrad (bis zu sechs Monate).

Nicht immer reicht medizinische Behandlungspflege allein aus, damit Ihr Pflegebedürftiger zu Hause angemessen versorgt wird. Manche pflegebedürftigen Patienten leben ganz alleine und haben niemanden, der sich im Falle einer Krankheit um sie kümmert. Andere sind so schwer beeinträchtigt, dass auch Sie als Angehöriger, Mitbewohner oder Partner die erforderlichen Tätigkeiten nicht bewältigen können. Das kann z. B. vorkommen, wenn ein Mann aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht ohne Hilfe aufstehen und zur Toilette gehen kann und Sie als Partnerin ihn nicht hochheben und ausreichend stützen können. Vielleicht kommt Ihnen diese Situation aus Ihrem eigenen Alltag ja bekannt vor.

In diesem Fall verordnet der Haus- oder Facharzt über die Behandlungspflege hinaus weitere Leistungen der Häuslichen Krankenpflege. Die Häusliche Krankenpflege nach SGB V umfasst folgende drei Bereiche:

  1. Behandlungspflege
  2. Grundpflege
  3. Hauswirtschaftliche Tätigkeiten

Im Bedarfsfall können also zusätzlich zur medizinischen Behandlungspflege weitere notwendige Maßnahmen der Grundpflege verordnet werden. Und wenn nötig übernehmen unsere Mitarbeiter auch hauswirtschaftliche Tätigkeiten.